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Sollte die Durchführung der vereinbarten Leistungen dem von Ihnen beauftragten Vertragsbetrieb nicht mehr möglich sein oder er die Leistungen trotz wiederholter Aufforderung durch die Treuhandstelle nicht ordnungsgemäß ausführen, dann beauftragt die Treuhandstelle einen anderen kompetenten Vertragsbetrieb, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllt und die vertraglichen Verpflichtungen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

 

Nein, nicht alle. Man unterscheidet zwischen Jahreskosten und Sonderkosten. Die jährlich zu erbringenden Leistungen sind in der Kostenaufstellung zum Treuhandvertrag im Detail festgelegt. Somit wiederholt sich der Auszahlungsmodus vom ersten bis zum letzten Jahr des Treuhandvertrages. Für die Jahreskosten ist eine Rechnungsstellung nicht notwendig. Für die im Vertrag vereinbarten Sonderkosten, wie z.B. die Bestattung, das Aufstellen des Grabmals oder die Erneuerung der Grabanlage, deren Termin der Erbringung noch nicht feststehen, muss die Leistungserfüllung über eine separate Rechnung bei der Treuhandstelle abgerechnet werden.